GemรครŸ ยง 9 Absatz 1 Gesetz รผber das Inverkehrbringen, die Rรผcknahme und die umweltvertrรคgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (BattG) weist der Verkรคufer darauf hin, dass der Kunde als Endverbraucher zur Rรผckgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist. Batterien kรถnnen nach Gebrauch bei dem Verkรคufer unentgeltlich zurรผckgegeben werden. Der Verkรคufer weist darauf hin, dass auch jeder andere, der als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, verpflichtet ist, vom Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nรคhe unentgeltlich zurรผckzunehmen. Die Rรผcknahmepflicht beschrรคnkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment fรผhrt oder gefรผhrt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher รผblicherweise entledigen.

Das nachfolgende Symbol bedeutet, dass es sich um schwermetallhaltige, schadstoffhaltige Batterien handelt, die nicht mit dem einfachen Haus- oder Gewerbeabfall entsorgt werden dรผrfen:

Symbol Batterieentsorgung

Unter dem Symbol befindliche Abkรผrzungen bedeuten: โ€žCdโ€œ (Cadmium), โ€žLiโ€œ (Lithium) / โ€žLi-Ionโ€œ (Lithium-Ionen), โ€žNiโ€œ (Nickel), โ€žMhโ€œ (Metallhydrid), โ€žPbโ€œ (Blei), โ€žZiโ€œ (Zink) und โ€žHgโ€œ (Quecksilber), (Lithium-Ionen).